aptico

Allgemeine Geschäftsbedingungen von aptico GmbH

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Dienstleistungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen der aptico GmbH, insbesondere für folgende Leistungen:
    • Lieferung von Hard- und Software, Dokumenten und Datenträger;
    • organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung;
    • systemtechnische Beratung und Unterstützung entweder vor Ort, über Remote-Anbindung, Telefon oder Telefax oder anderen Medien (z.B. Online-Chat);
    • Software- Erstellung, -Änderungen und -Ergänzungen oder Unterstützung hierbei;
    • Installation von Programmen und Programmierung notwendiger Schnittstellen oder Unterstützung hierbei;
    • Schulung entsprechend dem zwischen aptico GmbH und dem Kunden vereinbarten Honorar.
  2. Die Einzelheiten des jeweiligen Auftrags (genaue Aufgabenstellung, Arbeitszeiten, Vergütung usw.) werden gesondert vereinbart.
  3. Es gelten ausschliesslich die Geschäftsbedingungen der aptico GmbH. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens bei Annahme von Ware oder Leistungsbeginn der aptico GmbH gelten diese Bedingungen als angenommen. Bedingungen des Auftraggebers gelten auch dann nicht, wenn die aptico GmbH nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie von der aptico GmbH schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Grundsätze der Leistungserbringung

  1. Der Auftraggeber gibt die Aufgabenstellung in Form von Einzelaufträgen vor. Die Planung der Aufgabenerfüllung wird durch die aptico GmbH festgelegt. Die aptico GmbH kann die Durchführung ablehnen, wenn ihr die Erfüllung der Vorgaben als undurchführbar erscheint oder wenn keine ausreichende Kapazität verfügbar ist.
    Auch soweit die Leistungen beim Auftraggeber erbracht werden, ist allein die aptico GmbH ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter und Subunternehmer der aptico GmbH schließen keine Rechtsgeschäfte mit dem Betrieb des Auftraggebers ab, weder während noch innerhalb der folgenden 12 Monate nach Auftragsdurchführung. Der Auftraggeber kann nur dem Projektkoordinator der aptico GmbH Vorgaben machen, nicht unmittelbar den einzelnen Mitarbeitern.
  2. Die aptico GmbH wird bei der jeweiligen Aufgabenerfüllung die Vorgaben des Auftraggebers beachten und die Leistungen nach den jeweils gültigen Regeln der Datenverarbeitung erbringen.
    Die aptico GmbH wird sich bemühen, unter Ausnutzung ihrer Erfahrungen und Kenntnisse das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
  3. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der aptico GmbH.
  4. Über die Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Vertragsgegenstandes kann die aptico GmbH Gesprächsnotizen fertigen. Die Notizen werden beiderseits verbindlich, wenn die aptico GmbH sie dem Auftraggeber übermittelt und dieser nicht binnen 14 Tagen schriftlich Widerspruch erhebt.
  5. Die aptico GmbH behält sich die Möglichkeit vor, jederzeit einen Mitarbeiter durch einen anderen Mitarbeiter mit der notwendigen Qualifikation zu ersetzen. aptico GmbH kann auch freie Mitarbeiter und Mitarbeiter anderer Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen.
  6. Können die Leistungen aus Gründen, die aptico GmbH nicht zu vertreten hat nicht erbracht werden, so werden die vereinbarten Zeiten trotzdem fakturiert, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass die betreffenden aptico GmbH-Mitarbeiter anderweitig eingesetzt werden konnten. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Auftraggeber eine vereinbarte Leistung rechtzeitig, d.h. spätestens 14 Tage bei Schulungen und 30 Tage bei allen anderen Aufträgen vor dem vereinbarten Leistungstermin schriftlich storniert.

§ 3 Vergütung und Zahlung

  1. Alle Leistungen werden nach Aufwand gemäss des jeweiligen Rahmenvertrages oder einer Individualabsprache mit der aptico GmbH in Rechnung gestellt. Die aptico GmbH weist den Auftraggeber rechtzeitig auf geänderte Honorare hin. Die Abrechnung erfolgt unter Vorlage der bei der aptico GmbH üblichen Tätigkeitsnachweise. Der Auftraggeber kann den dort getroffenen Feststellungen nur binnen 14 Tagen schriftlich widersprechen.
  2. Zahlungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Skonto wird nicht gewährt.
  3. Die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
  4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann seine Forderungen nicht an Dritte abtreten.
  5. Basis für die Berechnung der Vergütung sowie der Fahrtkosten und Spesen ist die für den Dienstsitz des Mitarbeiters jeweils gültige aptico GmbH Standortliste.
  6. Der vertraglich vereinbarte Preis von offenen Schulungen ist bei Beauftragung, spätestens bei Beginn der Veranstaltung zu bezahlen. Bei Nichtzahlung des Schulungshonorars wird der Teilnehmer nicht zu Schulung zugelassen.

§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt die Software-Umgebung (z.B. Hardware und Betriebssystem), auf die sich die Dienstleistung bezieht, entsprechend den Vorgaben der aptico GmbH bereit.
  2. Der Auftraggeber unterstützt die aptico GmbH umfassend bei der Leistungserbringung, insbesondere durch genaue und schriftliche Fixierung der Vorgaben, unverzügliche Beantwortung von Fragen, angemessene Mitarbeit, Zwischenprüfungen der Arbeitsergebnisse, Test usw.
  3. Für die durchzuführenden Leistungen hat der Auftraggeber-Koordinator die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen (Arbeitsplatz, Rechnerzeit, Zugang zu Hard- und Software, Benutzung der Telekommunikationeinrichtungen, Berechtigungen usw.).
  4. Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner, der der aptico GmbH für notwendige Informationen zur Verfügung steht und der Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführt.

§ 5 Termine

  1. Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
  2. Die aptico GmbH hat Störungen durch Streik, Aussperrung, höhere Gewalt, Ausfall von Mitarbeitern ohne Verschulden, Verzug des Vorlieferanten, behördliches Eingreifen und ähnliche Umstände nicht zu vertreten. Wenn die aptico GmbH durch solche Umstände oder dadurch, dass Mitwirkungen oder Informationen des Auftraggebers ausstehen, in der Auftragsdurchführung behindert ist, gelten Termine um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. Die aptico GmbH wird dem Auftraggeber die Behinderung mitteilen.
  3. Kommt die aptico GmbH in Verzug, so kann der Auftraggeber nach zweimaliger Nachfristsetzung den Vertrag ganz oder teilweise kündigen. Mahnungen und Nachfristsetzungen bedürfen der Schriftform. Nachfristsetzungen müssen mindestens 12 Arbeitstage betragen. Über die schon erbrachten Leistungen wird entsprechend § 3 abgerechnet.

§ 6 Urheberrecht

  1. Die Software, Dokumentation und Trainigsmaterialien, die die aptico GmbH für den Auftraggeber erstellt oder ändert ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software, Dokumentation und Trainigsmaterialien, insbesondere das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen im Rahmen der Vertragsdurchführung überlassenen Programmen, Unterlagen, Konzepten und Informationen stehen ausschliesslich der aptico GmbH zu, auch soweit diese Gegenstände durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers oder Auftragnehmers entstanden sind. Der Auftraggeber hat an diesen Gegenständen die Befugnisse zur Nutzung im eigenen Unternehmen und Anspruch auf schriftliche Zustimmung der aptico GmbH zur Weitergabe an Unternehmen, mit denen der Auftraggeber nach § 15 AktG. verbunden ist. Auftragnehmer verlieren alle Rechte an Werksarbeiten, es sei denn, eine andere Regelung wurde schriftlich vereinbart.

§ 7 Leistungsmängel

  1. Für den Fall von Leistungsmängeln hat die aptico GmbH zunächst die Möglichkeit der Nachbesserung oder kann alternative Lösungen anbieten. Der Auftraggeber wird eventuelle Mängel so detailliert wie möglich beschreiben. Auch für die Nacharbeit gilt die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers nach § 4.
  2. Für Schadenersatz gilt § 8. Andere Ansprüche sind ausgeschlossen z.B. auf Aufwendungsersatz bei einer Mangelbeseitigung durch Dritte.

§ 8 Haftung

  1. Die aptico GmbH leistet Schadenersatz gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Gewährleistung, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss, Nebenpflichtverletzung oder unerlaubter Handlungen) nur
    • bei Vorsatz in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Eigenschaftszusicherung verhindert werden sollte;
    • in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und aus Unmöglichkeit, stets beschränkt EUR 12.500,00 pro Schadensfall, insgesamt mit höchstens EUR 25.000,00 aus dem einzelnen Vertrag;
    • Der Einwand des Mitverschuldens (z.B. aus § 9) bleibt offen. Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  2. Falls der Auftraggeber eine weitergehende Sicherung gegen Schadensfälle wünscht, werden die Parteien durch individuelle Absprachen hierfür sorgen.
  3. Für Ansprüche des Auftraggebers aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss, Nebenpflichtverletzung oder Vertragsaufhebung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber Kenntnis vom Anspruch hat.

§ 9 Rechte Dritter

  1. Die aptico GmbH gewährleistet, dass dem Übergang der Befugnisse nach § 6 keine Rechte Dritter entgegenstehen. Andernfalls kann der Auftraggeber insofern nach einer schriftlichen Fristsetzung mit Kündigungandrohung den Vertrag fristlos kündigen, es sei denn, die aptico GmbH verschafft ihm eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an vertragsgemässer Software, Dokumentation und Trainigsmaterialien. Für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gilt § 8.
  2. Die aptico GmbH wird auf eigene Kosten Ansprüche abwehren, die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechte aufgrund der Leistungen der aptico GmbH gegen den Auftraggeber erheben. Der Auftraggeber darf von sich aus solche Ansprüche nicht anerkennen. Er ermächtigt die aptico GmbH, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und aussergerichtlich allein zu überbehmen; aptico GmbH hält ihn von Forderungen frei, soweit die Forderungen nicht auf seinem Verhalten beruhen. Der Auftraggeber unterrichtet die aptico GmbH unverzüglich, schriftlich und umfassend von Anspruchbehauptungen Dritter.

§ 10 Geheimhaltung und Verwahrung

  1. Die aptico GmbH verpflichtet sich Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind, vertraulich zu behandeln und auf schriftliche Aufforderung des Auftraggebers die von ihm überlassenen Daten zu löschen und die von ihm überlassen Unterlagen zu vernichten oder zurückzugeben. Die aptico GmbH beachtet das Datenschutzrecht. Die aptico GmbH darf Daten des Auftraggebers maschinell verarbeiten.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Vertragsgegenstände vor Dritten geheimzuhalten. Mitarbeiter usw., die Zugang zur Vertragsgegenstände haben, sind schriftlich über das Urheberrecht der aptico GmbH und die Geheimhaltungspflicht zu belehren und auf die Einhaltung unmittelbar zugunsten der aptico GmbH zu verpflichten.
  3. Der Auftraggeber bewahrt die Vertragsgegenstände – insbesondere ihm eventuell überlassene Quellprogramme und Dokumentationen – sorgfältig auf, um Missbrauch auszuschliessen.

§ 11 Schulungsdienstleistungen

  1. Termine und Absagen
    • Der verbindliche Termin sowie der Veranstaltungsort für eine Schulungsveranstaltung ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die aptico GmbH behält sich das Recht vor, die Durchführung einer schriftlich bestätigten Schulung spätestens 10 Tage vor Schulungsbeginn wegen unvorhergesehener Hindernisse, die ausserhalb des Einflusses der aptico GmbH liegen, abzusagen. In Ausnahmefällen, z.B. wegen Erkrankung des Referenten oder höherer Gewalt kann die Absage auch kurzfristig erfolgen. Bei einer Terminabsage durch die aptico GmbH werden ggf. bereits bezahlte Seminargebühren voll zurückerstattet, darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere die Erstattung von Kosten aus Arbeitsausfall oder Anreise, bestehen nicht. Erstattet die aptico GmbH Kosten aus Kulanzgründen, entstehen ihr hieraus keine Verpflichtungen im Wiederholungsfall.
    • Storniert der Auftraggeber eine fest gebuchte Leistung, so wird bis 7 Werktage vor Leistungsbeginn eine Bearbeitungsgebühr von 20 % des Honorars, mindestens aber 42,- EUR zzgl. Mehrwertsteuer erhoben. Im Falle einer späteren Absage werden 50% des Honorars in Rechnung gestellt.
    • Kann eine Leistung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, nicht erbracht werden (z.B. Nichterscheinen der Teilnehmer, Nichtbereitstellung vereinbarter Hilfsmittel) und wurde die Veranstaltung vom Auftraggeber nicht oder nur innerhalb von 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt, so wird das volle Honorar fällig.
    • Daneben ist der Kunde verpflichtet, der aptico GmbH denjenigen Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der Referent am vorhergesehenen Seminartermin nicht eingesetzt werden kann. Soweit die aptico GmbH zur Durchführung der Seminarveranstaltung entsprechende Räume angemietet hat, stellt der Kunde die aptico GmbH von allen Ansprüchen des Vermieters aus dem Mietverhältnis frei. Der Schadensersatz- und Freistellungsanspruch ist der Höhe nach auf den vollen Honorarbetrag begrenzt.
  2. Leistungsänderung
    • Werden nach Vertragsabschluss Änderungen oder Abweichungen des Inhalts oder der Organisation einer oder mehrerer Schulungsveranstaltungen bzw. einzelner Nebenleistungen notwendig, behält sich die aptico GmbH die Durchführung derartiger Änderungen oder Abweichungen vor, soweit hierdurch der Gesamterfolg der jeweiligen Veranstaltung nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt nicht, wenn die aptico GmbH selbst den Grund für die Änderung oder Abweichung treuwidrig gesetzt hat. Insbesondere kann der in der Leistungsbeschreibung angegebene Dozent bei einer nicht vorhersehbaren Verhinderung durch einen anderen mit gleicher oder besserer Qualifikation bzw. Erfahrung ersetzt werden. Dies berechtigt den Kunden nicht, den vereinbarten Schulungspreis zu mindern.
    • Eine nur zeitweise Teilnahme berechtigt nicht zur Honorarminderung.
  3. Inhalt
    • Inhalt und Umfang der jeweiligen Schulungsveranstaltung, sowie die mit der Durchführung der Schulungsveranstaltung verbundenen Nebenleistungen ergeben sich aus dem Seminarprogramm. Nebenabreden, die den Umfang der sich aus dem Seminarprogramm von C&T ergebenden vertraglichen Leitungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung. Reise- und Hotelkosten sind vom Teilnehmer zu tragen.
    • Jeder Teilnehmer erhält nach Beendigung einer Veranstaltung auf Anfrage eine Teilnahmebescheinigung als Nachweis des Lehrinhalts bzw. nach abgelegter Prüfung ein Zertifikat seiner erworbenen Fähigkeiten.
  4. Gewährleistung und Schadensersatz.
    • Die in den Seminaren eingesetzten Materialien und Unterlagen werden ausschliesslich für Unterrichtszwecke geschaffen und sind in erster Linie auf klare Darstellung des Lehrstoffes ausgerichtet. Die Zusammenstellung von Texten und Abbildungen erfolgt mit grösster Sorgfalt. Trotzdem sind Fehler nicht völlig ausgeschlossen. Eine Gewährleistung für fehlerhafte Angaben und deren Folgen kann nicht übernommen werden. Schadensersatzansprüche gegen die aptico GmbH sowie ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für Arbeitsausfallzeiten und Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. In diesem Fall haftet die aptico GmbH einmalig bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe der Gesamtvergütung, höchstens jedoch insgesamt bis zu einem Betrag von EUR 25.000,-.
  5. Teilnehmerunterlagen
    • Schriftliches Schulungsmaterial, insbesondere Teilnehmerunterlagen, sind grundsätzlich kein Bestandteil der vertraglichen Leistung der aptico GmbH und müssen unabhängig von der Schulunsgleistung schriftlich beauftragt werden. Der Teilnehmer erhält beauftragte Unterlagen zu Beginn bzw. im Verlauf der jeweiligen Schulungsveranstaltung. Diese Unterlagen dürfen zu anderen als privaten Zwecken nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der aptico GmbH vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden (insbesondere §11, Abs. 6). Die aptico GmbH behält sich das Recht vor, alle eingesetzten Kursinhalte und -unterlagen zu aktualisieren und zu modifizieren.
    • Schulungmaterial, welches vom Auftraggeber gestellt wird, muss zur Vorbereitung des Dozenten mindestens zehn Werktage vor dem ersten Schulungstag in der aktuellsten Fassung und vollständig bei der aptico GmbH eingehen. Bei Nichterfüllung erkennt der Auftraggeber eine zusätzliche Überstundenpauschale von einem doppelten Tageshonorar stillschweigend an und übernimmt die vollständige Verantwortung für hieraus entstehende Qualitätseinbußen.
  6. Urheberrechte
    • Alle Rechte, auch die Übersetzung, des Nachdrucks und der Vervielfältigung der Unterrichtsmaterialien, oder Teilen daraus behält sich die aptico GmbH vor. Kein Teil der Unterrichtsmaterialien oder Seminarunterlagen darf ohne schriftliche Genehmigung der aptico GmbH in irgendeiner Form, auch nicht für den Zweck der Unterrichtsgestaltung, reproduziert, insbesondere unter Verwendung elektronischer Hilfsmittel verarbeitet, vervielfältigt, verbreitet oder zur öffentlichen Wiedergabe benutzt werden. Werden im Rahmen der Seminare Unterrichtsmittel, -medien, oder Softwareprodukte Dritter eingesetzt, verpflichten sich die Teilnehmer, die jeweils gültigen Überlassungsbestimmungen zu beachten und insbesondere keine Kopien anzufertigen oder den Versuch dazu zu unternehmen. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch ihn, oder seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat die aptico GmbH von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

§ 12 Schlussbestimmung

  1. Vertragsänderungen und –ergänzungen müssen in schriftlicher Form erfolgen. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig.
  2. Gerichsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist 44135 Dortmund, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  3. Vor jedem Gerichtsverfahren sind die Vertragspartner gehalten, einen aussergerichtlichen Bereinigungsversuch, gegebenenfalls unter Einschaltung fachkundiger Dritter durchzuführen, es sei denn, ein solcher versuch erscheint als nicht erfolgversprechend.
  4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
  5. Ist eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung sonstiger Vereinbarungen unwirksam, unvollständig oder unrechtmßig, gelten die branchenüblichen rechtlichen Bestimmungen.
  6. Es gilt ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland

Dortmund, der 03.10.2001